Kann die Tätigkeit als Pädagogische Hilfskraft ernsthaft ein Ausschlusskriterium (Amtshindernis) für die Mitarbeit im Gemeinderat sein? Niemals! So möchte man als Normalbürger*in meinen. Das Landratsamt Freising sieht das anders.
Obwohl sachlich gar nicht zuständig, wollte das Landratssamt die Gemeinde Eching dazu zwingen, ein gewähltes Gemeinderatsmitglied aus dem Gremium auszuschließen. Sofortiger Vollzug wurde angeordnet. Nur: Zuständig für die Feststellung eines Amtshindernisses ist der örtliche Wahlausschuss und nach Beendigung seiner Amtszeit ist es der Gemeinderat, nicht das Landratsamt (Art. 48 Abs. 3 GLKrWG).
Inhaltlich liegt das Landratsamt ebenfalls daneben. Hat doch selbst das Bayrische Staatsministerium des Innern noch im Februar 2026 gegenüber dem Landtag bekräftigt (Drucksache Nr. 19/10025), dass „… die Inkompatibilitätsvorschriften
verfassungskonform dahingehend auszulegen (sind), dass Beschäftigte, die keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung der Kommune Einfluss zu nehmen, nicht von der Inkompatibilität erfasst werden“. Bei einer Pädagogischen Hilfskraft ist das Kriterium der Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme auf die Verwaltungsführung der Gemeinde ganz gewiss nicht erfüllt.
Im konkreten Fall geht es um Peggy Spirk. Sie ist bei der Gemeinde als pädagogische Hilfskraft beschäftigt und wurde über die SPD-Liste in den Gemeinderat gewählt. Der Gemeindeverwaltung war bei der Einreichung des Wahlvorschlags das Beschäftigungsverhältnis bekannt. Probleme wurden in diesem Zusammenhang weder bei der Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss noch bei der Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses festgestellt. Dennoch verlangte das Landratsamt ihren sofortigen Ausschluss aus dem Gremium.
Da blieb nur noch der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht München. Es ist sehr bedauerlich, zeitaufwendig, nervig und leider auch kostenintensiv, dass eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts erforderlich wurde. Einfach hinnehmen kann man das Verhalten des Landratsamtes nicht – inhaltlich liegt es falsch und sachlich ist es gar nicht zuständig.
Inzwischen hat das Verwaltungsgericht reagiert: Der sofortige Vollzug der landratsamtlichen Anordnung ist außer Kraft! „Die Klage der Antragstellerin wird in der Hauptsache daher voraussichtlich Erfolg haben“, so das Gericht in seiner Begründung.
Für den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung folgte daraus ein kleines Chaos. Erst musste der Listennachfolger bestimmt und mit allen notwendigen Formalitäten auf sein Amt vorbereitet, die Tagesordnung der Sitzung vom 08.09. um den Punkt der Vereidigung eines neuen Ratsmitglieds erweitert und dann, einen Tag vor der Sitzung, wieder reduziert werden. Bleibt zu hoffen, dass die Angelegenheit für zukünftige Fälle zu mehr Rechtssicherheit beitragen wird.
Herbert Hahner
