Gemeinde Eching unterliegt vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Seit 1900 gibt es in Deutschland ein Ladenschlussgesetz und seit 1919 gilt die Sonntagsruhe. Der Sonntag macht das Leben rhythmisch und schützt die Gesellschaft vor der Auszehrung durch das Zeit-ist-Geld-Prinzip. Das Ringen um den Sonntag ist ein Ringen um Zeiträume des guten Lebens.
Ein Kommentar von Herbert Hahner
1. März 2014
Von vielen Seiten werden die geltenden Ladenschlussregelungen (wie Sonn- und Feiertagsschutz) aber kräftig unter Beschuss genommen. 6 mal 24 Stunden Ladenöffnung forderte die FDP bei der Landtagswahl. Und über die Ladenöffnung am Sonntag sollten die Kommunen vor Ort entscheiden.
Ähnlich sieht es wohl auch unser Bürgermeister. Er möchte prüfen lassen, ob sich Gewerkschaften (im konkreten Falle ver.di) gegen Gemeinderatsbeschlüsse juristisch wehren dürfen. „Erste Zielrichtung in der Revision müsse daher eine Klärung der Frage sein, ob eine Gewerkschaft überhaupt Gemeinderatsbeschlüsse angreifen könne“, meint das Gemeindeoberhaupt bei der Diskussion des für die Gemeinde negativen Gerichtsvotums zur Echinger Sonntagsöffnung. (Quelle: Echinger Zeitung)
Natürlich ist es legitim, eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überprüfen zu lassen. Und auch die Gemeinde Eching darf sich wehren, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine gemeindliche Satzung „kassiert“. Dennoch: Es ist die originäre Aufgabe der Gewerkschaften die Interessen der abhängig Beschäftigten zu vertreten. Und mit einem Gemeinderatsbeschluss lassen sich Arbeitnehmerrechte nicht aushebeln – ver.di und dem VGH sei Dank.
Einen achten Tag können wir der Wochenicht anhängen. Also Vorsicht bei der Beseitigung des siebten.