„Sonntagsschutz ist Freiheitsschutz“, so sieht es der ehemalige Präsident des Bun-desverfassungsgerichtes, Hans-Jürgen Papier. „Beschränkungen sind nur dann zu-lässig, wenn gewichtige Gründe des Gemeinwohls oder die Wahrung grundrechtlich geschützter Belange Anderer von gleich hohem Rang wie der verfassungsrechtliche Sonntagsschutz dies erfordern.“ Recht hat der Mann!
von Herbert Hahner
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Foto: Werner Bachmeier
Bei den Leitungseliten von Karstadt und Kaufhof sieht man das anders. Unter dem irreführenden Motto „Selbstbestimmter Sonntag“ starteten die Warenhäuser eine Kampagne für die völlige Abschaffung der Sonntagsruhe im Handel. Der selbstbestimmte Kunde soll entscheiden, wann er einkauft, besser: wann er zum „Shoppingevent“ aufbricht – am besten 7 x 24 Stunden pro Woche. Die Interessen der Mitarbeiter*innen, sonntägliche Verkehrsbelastung der Städte, Verfassungsrecht …? Alles wird dem kurzfristigen Kommerzinteresse untergeordnet.
Die Handelsketten sind mit ihrer Forderung nicht alleine – leider. Von vielen ver-schiedenen Seiten aus wird der Sonntagsschutz angegriffen (Beispiele: eine einschlägige Gesetzeisinitiative in NRW, die Beratungen bei den Jamaikaverhandlungen, Forderungen des Verbandes bitkom zur Flexibilisierung des Arbeitsrechts). Ge-fordert werden generelle Vereinfachungen bei der Sonntagsfreigabe, Anhebung der Zahl der zulässigen Sonntagsöffnungen, Wegfall des Anlassbezugs, Flexibilisierung der Arbeitszeitgesetzgebung usw.
Hier sei deshalb ein kurzer Blick zurück gestattet. Die Sonntagsruhe wurde erstmals 321 von Kaiser Konstantin proklamiert (allerdings nicht für die Sklaven). Seither haben sich vielfältige Regelungen des Sonntagsschutzes herausgebildet. In der Weimarer Verfassung heißt es dann (Art. 129): „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Diese Regelung ist durch Art. 140 GG auch Bestandteil des Grundgesetzes. Es geht dabei nicht nur oder in erster Linie um religiös-christliche Belange, weltlich-soziale sind genauso bedeutend. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe wird z. B. auch das Sozialstaatsprinzip konkretisiert (Bundesverfassungsgericht im Dezember 2009). Für den Wert des Sonntags ist die kollektive Ruhe maßgeblich, weil alle an diesem Tag nicht arbeiten müssen. Hätte jeder Mensch an einem beliebigen Tag der Woche frei, wäre dem GG-Auftrag nach Sonntagsschutz nicht genüge getan.
Eine gewisse bundesweite „Berühmtheit“ hat in diesem Zusammenhang auch Eching erreicht. So hat im November 2015 das Bundesverwaltungsgericht eine Klage der Gemeinde Eching zum Anlass genommen, die Regelungen für die Zulassung von anlassbezogenen Sonntagsöffnungen zu präzisieren. Gegen die damalige Intention der Gemeinde Eching.