Von Herbert Hahner
Sie werden immer mehr, die Mauern in unserem Straßenbild (die obigen Bilder zeigen nur ein paar Einzelbeispiele). Zwei Meter hoch dürfen sie werden gemäß der Bayrischen Bauordnung (BayBO, Art. 57, Absatz 1, Nr. 7). Und an einigen Stellen im Gemeindegebiet hat man einfach auf die bereits bestehenden Einfriedungsmauern noch eine Etage aufgesetzt. Aber die Gemeinde kann etwas dagegen unternehmen – auch gemäß der BayBO. Bei den Bebauungsplänen macht sie das und hat es auch in der Vergangenheit immer wieder getan. Die zulässige Höhe der Einfriedungen ist in diesen Plänen regelmäßig auf Werte weit unter dem Maximalwert festgelegt. Da wo es keinen Bebauungsplan gibt hat derzeit der Grundstückseigentümer „Narrenfreiheit“ - bis zu einer Höhe von 2 m. Ist das gerechtfertigt? Ist es sinnvoll? Ist es gemeinschaftsverträglich? Oder sollte hier nicht doch die Gemeinde von ihrem Recht gebrauch machen und im Interesse eines ansehnlichen Ortsbildes Vorgaben machen? Viele Gemeinden tun das in Form einer Einfriedungssatzung. Damit können dann auch die Gemeindeteile erfasst werden, für die es keinen Bebauungsplan gibt. In der letzten Legislaturperiode hat die damalige Gemeinderatsmehrheit eine Einfriedungssatzung pauschal abgelehnt. Das Thema steht nun erneut zur Diskussion. Es ist zu hoffen, dass diesmal eine vernünftige Regelung zustande kommt. Orientieren kann sich der Rat dabei an den von ihm selbst erlassenen Bebauungsplänen. Sie lassen Differenzierungen zu, achten in ausreichender Form die Rechte der Grundstückseigentümer und schaffen dennoch gemeinschaftsverträgliche Regelungen.